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§ 6 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen

Strafgerichtshof

§ 6.

(1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.

(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034522