vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

§ 37.

(1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Überstellung des Strafgefangenen in einen anderen Staat zur Fortsetzung der Strafvollstreckung ist umgehend zu entsprechen.

(2) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Strafgerichtshof zuzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034553

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)