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§ 18 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken

§ 18.

(1) Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichtshof zu überstellen, wenn sie der Überstellung zustimmt.

(2) Befindet sich die zu überstellende Person auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um Übernahme der Strafvollstreckung gemäß § 33 Abs. 1 in Haft, so ist ihre Zustimmung zur Überstellung nicht erforderlich.

(3) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft nicht.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034534

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