Artikel 3
Bau und Ausbau der Linien des internationalen E-Eisenbahnnetzes
Das in Artikel 2 genannte internationale E-Eisenbahnnetz der großen Magistralen entspricht den in der Anlage II dieses Übereinkommens aufgezählten technischen Merkmalen oder wird den Bestimmungen dieser Anlage bei den entsprechend den nationalen Bauprogrammen durchgeführten Baumaßnahmen angepaßt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20002138
Dokumentnummer
NOR40034116
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