vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 14

Kündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034127

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte