vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

§ 53.

Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. 1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. 2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. 3. die Beurteilung,
  4. 4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. 5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. 6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232338