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§ 118a UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

§ 118a.

(1) Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und alle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.

(3) Die Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(6) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.

(7) Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Abs. 1 vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.

(8) Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Universitätsorgans festzustellen, wenn diese Handlung im Widerspruch zu dieser Bestimmung oder der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV) steht oder wenn das Universitätsorgan die Vornahme einer gebotenen Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen unterlassen hat. Im Bescheid kann eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte der Universität bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich von der Universität zu tragen. Bei wesentlichen Änderungen der dem Immobilienprojekt zugrundeliegenden Voraussetzungen kann eine neuerliche Bewertung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen.

Schlagworte

Generalsanierung, Raumprogramm

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261585

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