Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 111.
Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ARG beschäftigt werden.
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232390
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