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§ 110 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

§ 110.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft)

(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist:

  1. 1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;
  2. 2. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. 3. Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;
  4. 4. Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;
  5. 5. Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.

(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.

(5) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(7) Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.

(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 ARG) arbeitsfrei zu halten.

(8) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.

(9) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen. Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(10) Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Abs. 6 bis auf acht Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.

(11) Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wenn

  1. 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Abs. 3 oder 4 hinaus eingesetzt werden,
  2. 2. ihnen Ruhepausen gemäß Abs. 5 oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 6 oder 7 nicht gewährt wird,
  3. 3. der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend den Bestimmungen des Abs. 9 untersucht wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232389