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§ 26a BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Revision

§ 26a.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236395

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