Revision
§ 26a.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40236395
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)