Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten
§ 23.
(1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40033318
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