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§ 40 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anhänge

§ 40

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:

  1. 1. Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang I),
  2. 2. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang II),
  3. 3. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang III),
  4. 4. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang IV),
  5. 5. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang V),
  6. 6. Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial (Anhang VI),
  7. 7. Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang I angeführten Arten (Anhang VII Teil A),
  8. 8. Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang I angeführten Arten und Hybriden (Anhang VII Teil B),
  9. 9. Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang VII Teil C),
  10. 10. Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang VII Teil D),
  11. 11. Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll (Anhang VII Teil E).

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