Anhänge
§ 40
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:
- 1. Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden (Anhang I),
- 2. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als quellengesichert zertifiziert werden soll (Anhang II),
- 3. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als ausgewählt zertifiziert werden soll (Anhang III),
- 4. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als qualifiziert zertifiziert werden soll (Anhang IV),
- 5. Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als geprüft zertifiziert werden soll (Anhang V),
- 6. Kategorien für das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial (Anhang VI),
- 7. Anforderungen an Partien von Früchten und Samen, der in Anhang I angeführten Arten (Anhang VII Teil A),
- 8. Anforderungen von Pflanzen deren Teile in Anhang I angeführten Arten und Hybriden (Anhang VII Teil B),
- 9. Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut vom Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird (Anhang VII Teil C),
- 10. Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden (Anhang VII Teil D),
- 11. Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll (Anhang VII Teil E).
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