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§ 71 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Veranlagungsgemeinschaft

§ 71.

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

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