vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

2. Abschnitt

Organisatorische Rahmenbedingungen Garantie

§ 24.

(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse

  1. 1. die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
  2. 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
  3. 3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe

  1. 1. der anzuwendenden Berechnungsbasis,
  2. 2. der Berechnungsmethode,
  3. 3. des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
  4. 4. der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
  5. 5. der Höhe des Zinssatzes,
  6. 6. eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
  7. 7. der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)