Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
§ 84.
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40126951
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)