§ 84 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

§ 84.

Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032895