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§ 75a AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Pilotprojekte

§ 75a.

In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239360