Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64.
(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
- 1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
- 2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4
- nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40193397
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