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§ 13i AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck

§ 13i.

Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

Schlagworte

Einwegbesteck, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153624

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