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§ 13h AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

§ 13h.

(1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

  1. 1. die folgende Größe aufweisen:
  1. a) eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder
  2. b) im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder
  3. c) im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS – zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit
  1. 2. üblicherweise
  1. a) in privaten Haushalten oder
  2. b) in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  1. 1. eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
  2. 2. eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
  3. 3. eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

  1. 1. Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,
  2. 2. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,
  3. 3. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
  4. 4. der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.

Schlagworte

Umreifungsband

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239315

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