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§ 13e AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Richtlinien für die Koordinierungsstelle

§ 13e.

(1) Die Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239312