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§ 13f AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Tätigkeitsbericht

§ 13f.

Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239313

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