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§ 2 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeitsplatz einrichten,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. 4. verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene Kunststofftechniken erkennen,
  5. 5. Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh),
  6. 6. Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen,
  7. 7. Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen,
  8. 8. statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen,
  9. 9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  10. 10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen,
  11. 11. an der Kundenberatung mitwirken.

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