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§ 4 Gefahrenklassen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 4

Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

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