§ 4
Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
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