Artikel 1
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 92/2000) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.
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