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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 6

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

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