vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2002

ARTIKEL ACHT

Artikel 8

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)