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Artikel 6 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions- (Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

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