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§ 1 Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2002

§ 1.

(1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen:

  1. 1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
  2. 2. Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
  3. 3. Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.

(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf

  1. 1. die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
  2. 2. die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
  3. 3. die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001978

Dokumentnummer

NOR40030788

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