Beirat
§ 3
(1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung, Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß § 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
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