Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den Austausch von Experten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030370
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)