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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den Austausch von Experten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030370

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