Artikel 21
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert sich jeweils automatisch um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte, die auf seiner Grundlage vereinbart worden sind, bis zu ihrem Abschluß weitergeführt.
Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030384
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