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Artikel 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 19

(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 entsendeten Personen nach folgenden Grundsätzen:

  1. a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat;
  2. b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes in jedem Einzelfall vom Empfangsstaat festgesetzt und von diesem in angemessener Weise getragen.

(2) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Lektoren (Artikel 3) werden vom Empfangsstaat gemäß seinen Bestimmungen in angemessener Weise entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.

(4) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Schlagworte

Besuchsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030382

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