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Artikel 11 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 11

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.

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