vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 WEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Übergehen in Wohnungseigentum

§ 51

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum ‑ unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 ‑ in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.