Übergehen in Wohnungseigentum
§ 51
Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum ‑ unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 ‑ in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.