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§ 50 WEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Rechte von Miteigentumsbewerbern

§ 50

Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.