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§ 10 VerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Vereinsversammlungen

§ 10

Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.

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