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§ 13b WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren

§ 13b.

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40192543

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