Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13b.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20001898
Dokumentnummer
NOR40192543
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