Einbindung der Länder
§ 6.
Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20001897
Dokumentnummer
NOR40029403
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