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§ 6 B-BerichtspflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Einbindung der Länder

§ 6.

Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20001897

Dokumentnummer

NOR40029403