Zuständigkeit des Landeshauptmanns
§ 3.
Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20001897
Dokumentnummer
NOR40029400
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