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§ 3 B-BerichtspflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Zuständigkeit des Landeshauptmanns

§ 3.

Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20001897

Dokumentnummer

NOR40029400

Stichworte