vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6b GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Zweiter Abschnitt

Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

§ 6b.

(1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.

(2) Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.kvg.gv.at );
  2. 2. Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;
  3. 3. Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;
  4. 4. Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;
  5. 5. Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;
  6. 6. Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;
  7. 7. Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;
  8. 8. Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;
  9. 9. Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;
  10. 10. Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß §§ 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2016, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;
  11. 11. Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;
  12. 12. Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.

(3) Die Leitung des Büros besteht aus:

  1. 1. zwei von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
  2. 2. dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.

(4) Das Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.

(5) Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden, die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie gemäß Abs. 4 namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.

(7) Die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Abs. 4 tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.

(8) Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227906