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§ 4 TGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Exportberechtigung

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.

(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143622

alte Dokumentnummer

N8199961209L