Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8.
(1) In Abweichung von § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die entsendungsberechtigten Institutionen zur erstmaligen Entsendung der Mitglieder und zur Namhaftmachung der Ersatzmitglieder der Fondskommission aufzufordern. Die zur Entsendung namhaft gemachten Mitglieder sind unverzüglich dem/der gemäß § 4 Abs. 1 vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmten Vorsitzenden bekannt zu geben.
(2) In Abweichung von § 4 Abs. 2 erfolgt die erstmalige Einberufung der Fondskommission durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der hiebei nicht an die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Regelungen gebunden ist.
(3) Bis zur Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind die Agenden der Geschäftsführung vom/von der Vorsitzenden der Fondskommission wahrzunehmen.
(4) Diese Verordnung tritt am 9. März 2002 in Kraft.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20001885
Dokumentnummer
NOR40029153
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