vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 PRIKRAF-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2002

Sanktionen

§ 6.

Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)