Sanktionen
§ 6.
Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20001885
Dokumentnummer
NOR40029151
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