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§ 4 PRIKRAF-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2002

Geschäftsordnung der Fondskommission

§ 4.

(1) Den Vorsitz führt das vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Mitglied; bei dessen Verhinderung der/die vom Fachverband bestimmte Stellvertreter/in.

(2) Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Fondskommission ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es mindestens drei Mitglieder schriftlich verlangen.

(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

  1. 1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen nachweislich spätestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen hat;
  2. 2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Fondskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung gestellt werden können, wobei die Wahrung der Frist nach dem Datum des Poststempels zu entscheiden ist.

(5) Ist die Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung stattzufinden. In dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist.

(6) Die Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten/Expertinnen beiziehen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) In der Fondskommission sind den Vertretern/Vertreterinnen des Bundes und der Sozialversicherung und den beteiligten Finanzierungspartnern/innen auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029149

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