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§ 3 PRIKRAF-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2002

Zusammensetzung der Fondskommission

§ 3.

(1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:

  1. 1. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreter/innen,
  2. 2. zwei Vertreter/innen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
  3. 3. ein/eine vom Bundesminister für Finanzen entsandte Vertreter/in,
  4. 4. fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreter/innen.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 auch ohne diese als beschlussfähig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere

  1. 1. durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
  2. 2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
  3. 3. Verzicht.

(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR40029148

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