TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029005
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